S T A T U T E N  DER FEUERWEHRVEREINIGUNG WINDISCH-HABSBURG-HAUSEN
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Name
§ 1
  Unter der Bezeichnung "Feuerwehrvereinigung Windisch-Habsburg-Hausen" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 – 79 ZGB. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Zweck
§ 2
  Die Feuerwehr-Vereinigung hat den Zweck, die Bestrebungen der Feuerwehr auch ausserhalb des Dienstes zu fördern und unter den Mitgliedern aufrichtige, treue Kameradschaft zu pflegen. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text die männliche Form verwendet.

Mitgliedschaft
§ 3
  Der Verein setzt sich zusammen aus Aktivmitgliedern, Ehemaligen und Eh-renmitgliedern. Alle haben die gleichen Stimmrechte.
§ 4   Als Aktivmitglied kann jeder in den Feuerwehren Windisch-Habsburg-Hausen sowie der Betriebsfeuerwehr Königsfelden diensttuende Feuerwehrmann aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch mehrheitlichen Beschluss an der Generalversammlung.
§ 5   Ehemaliger wird automatisch, wer als Aktivmitglied aus der Feuerwehr austritt.
§ 6   Behördenmitglieder die sich für das Wohl der Feuerwehr einsetzten, können auf Antrag Ehemalige werden. Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.
§ 7   Zum Ehrenmitglied wird ernannt wer aus der Feuerwehr ausscheidet und mindestens 20 Jahre aktiven Dienst geleistet hat und mindestens 10 Jahre in der Feuerwehrvereinigung Aktivmitglied war. Personen, welche besondere Verdienste im Feuerwehrwesen erworben haben, können auch bei kürzerer Dienstzeit die Ehrenmitgliedschaft erhalten.

Organisation
§ 8
  Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren

Generalversammlung
§ 9
  Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung können der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder mit schriftlichem, begründetem Begehren via Vorstand verlangen. Die Einladung zur Generalversammlung hat schriftlich und/oder elektronisch unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.

§ 10   Der Generalversammlung obliegen die folgenden Geschäfte:
1. Apell
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Protokoll
4. Jahresrechnung
5. Jahresbericht
a) Kommandant
b) Präsident
6. Aufnahme neuer Mitglieder
7. Festsetzung der Jahresbeiträge
8. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
9. Jahresprogramm
10. Entlassungen und Ehrungen
11. Verschiedenes und Umfrage

§ 11   Über die Generalversammlung wird ein Protokoll geführt.

Vorstand
§ 12
  Der Vorstand besteht aus 5 – 9 Mitgliedern. Mindestens zwei Mitglieder sollen der aktiven Feuerwehr angehören. Präsident und Kassier werden von der Generalversammlung bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahlen sind möglich.
§ 13   Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte, er arbeitet Vorschläge zuhan-den der Generalversammlung aus und ist für die gesamte interne Verwaltung der Vereinigung verantwortlich.

Rechnungsrevisoren
§ 14
  Die zwei Rechnungsrevisoren werden für einen zweijährigen gestaffelten Tur-nus gewählt. Jedes Jahr scheidet der Amtsältere aus. Die Revisoren haben die vom Kassier abgelegten Rechnungen zu prüfen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten.

Finanzen
§ 15
  Die Vereinskasse wird unterhalten durch:
1. Die Jahresbeiträge der Mitglieder
2. Freiwillige Beiträge der Gemeinden
3. Freiwillige Beiträge und Spenden
4. Erträge aus Vereinsanlässen/Arbeitseinsätzen

Rechte und Pflichten
§ 16
  Jedes Mitglied hat das Recht an der Generalversammlung und anderen Anlässen der Vereinigung beizuwohnen. Es hat das Recht Anträge zu stellen.

§ 17   Jedes Aktivmitglied und jeder Ehemalige zahlt der Vereinigungen jährlich den Beitrag, welcher an der Generalversammlung für das neue Jahr festgelegt wird. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der durch die Generalversammlung beschlossene Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht beglichen wird. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das angebrochene Jahr ist jedoch der volle Jahres-Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Wer aus der Vereinigung ausscheidet verliert jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 18   Haftung Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.

Statutenänderungen
§ 19
  Diese Statuten können abgeändert werden, wenn 2/3 aller anwesenden Mitglieder an einer Generalversammlung die traktandierte Änderung beschliessen.

Auflösung
§ 20
  Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zu übergeben. Die Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Übergangsbestimmung
§ 21
  Ehemalige, aktive Mitglieder der Feuerwehr Hausen erhalten bis Ende 2014 die Gelegenheit der Feuerwehrvereinigung Windisch-Habsburg-Hausen beizutreten. Die Aufnahme erfolgt durch mehrheitlichen Beschluss an der Generalversammlung.

Die vorliegenden Statuten sind an der a.o. Generalversammlung vom 28. Juni 2013 angenommen worden. Sie ersetzen die vorherigen Statuten der Feuerwehrvereinigung Windisch vom 6.1.1968 sowie die Änderung vom Juni 1986. Die neuen Statuten treten ab sofort in Kraft.

Windisch, 28. Juni 2013

Der Präsident:  Andreas Brönnimann
Der Aktuar: Andreas Uhl

Statuten der FW Vereinigung Windisch als PDF zum Download